Zum Hauptinhalt springen

Satzung

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

        
  1.     Der     Verein führt den Namen „Bürgerzentrum Winzerla“. Er soll in     das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz     „e.V.".

        
  2.       Der     Verein hat seinen Sitz in 07745 Jena.

        
  3.       Das     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

        
  1.     Der     Verein mit Sitz in 07745 Jena verfolgt ausschließlich     und     unmittelbar     gemeinnützige     Zwecke     im     Sinne     des     Abschnitts     „Steuerbegünstigte     Zwecke" der     Abgabenordnung.

        
  2.     Der     Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,     Hilfe für Menschen mit Behinderung, Hilfe für Menschen mit     Migrationshintergrund.     Der     Satzungszweck     wird     insbesondere     verwirklicht     durch kostenlose     Bereitstellung von Räumlichkeiten für betreute Veranstaltungen,     von Kursen, Spielgruppen, Festlichkeiten und als allgemeine     Begegnungsstätte.

        
  3.       Der     Verein     ist     selbstlos     tätig;     er     verfolgt     nicht     in     erster     Linie     eigenwirtschaftliche     Zwecke.

        
  4.     Mittel     des     Vereins     dürfen     nur     für     die     satzungsmäßigen     Zwecke     verwendet     werden.     Die Mitglieder erhalten     keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

        
  5.     Es     darf     keine     Person     durch     Ausgaben,     die     dem     Zweck     des     Vereins     fremd     sind,     oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

        
  1.     Mitglied     des     Vereins     kann     jede     (natürliche)     Person     werden.

        
  2.     Die     Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.     Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen     Vertreter zu stellen. Der Vorstand     entscheidet     über     den     Aufnahmeantrag     nach     freiem     Ermessen.     Eine     Ablehnung     des Antrags muss er     gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

        
  3.     Auf     Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder     oder sonstige Personen,     die     sich     um     den     Verein     besonders     verdient     gemacht     haben,     zu     Ehrenmitgliedern auf     Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

        
  1.     Die     Mitgliedschaft     im     Verein     endet     durch     Tod, Austritt oder     Ausschluss.

        
  2.     Der     Austritt     ist     schriftlich     gegenüber     dem     Vorstand     zu     erklären.     Der     Austritt     kann     nur     mit einer Frist von drei     Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

        
  3.     Ein     Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem     Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder     die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder     b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner     Aufnahmegebühr     oder     seiner     Mitgliedsbeiträge     im     Rückstand     ist     und     trotz     schriftlicher Mahnung     unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt     hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der     Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu     nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungenteilzunehmen.JedesMitgliedhatgleichesStimm-und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

   (2)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßigseine       Mitgliedsbeiträgezuleistenund,soweitesinseinenKräftensteht,das Vereinsleben zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

        
  1.     Jedes     Mitglied     hat     einen     im     Voraus     fällig     werdenden     monatlichen     Mitgliedsbeitrag     zu entrichten.

        
  2.     Die     Höhe     der     Aufnahmegebühr     und     der     Mitgliedsbeiträge     wird     von     der     Mitgliederversammlung festgelegt.

        
  3.     Ehrenmitglieder     sind     von     der     Aufnahmegebühr     und     den     Mitgliedsbeiträgen     befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

        
  1.     Der     Vorstand     besteht     aus     dem     Vorsitzenden,     seinem     Stellvertreter     und     dem Schatzmeister.

        
  2.     Der     Vorsitzende,     sein     Stellvertreter     und     der     Schatzmeister     vertreten     den     Verein     jeweils allein.

        
  3.     Den     Mitgliedern     des     Vorstands     kann     eine     Vergütung     gezahlt     werden.     Über     die     Höhe     der Vergütung     entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

        
  1.     Die     Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für     die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands     können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im     Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl     oder     die     vorzeitige     Abberufung     eines     Mitglieds     durch     die     Mitgliederversammlung     ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären     Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

        
  2.     Scheidet     ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die     verbleibenden Mitglieder     des     Vorstands     berechtigt,     ein     Mitglied     des     Vereins     bis     zur     Wahl     des     Nachfolgers durch die     Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

        
  1.     Der     Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom     Vorsitzenden, bei dessen     Verhinderung     von     seinem     Stellvertreter,     einberufen.     Eine     Einberufungsfrist     von     einer Woche soll     eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn     mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung     entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei     dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

        
  2.     Die     Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist     vom Protokollführer     sowie     vom     Vorsitzenden,     bei     dessen     Verhinderung     von     seinem     Stellvertreter oder     einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem

Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

        
  1.     Mindestens     einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine     ordentliche     Mitgliederversammlung     einzuberufen.     Die     Einberufung     erfolgt     schriftlich     unter Einhaltung einer     Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

        
  2.     Die     Tagesordnung     setzt     der     Vorstand     fest.     Jedes     Vereinsmitglied     kann     bis     spätestens eine     Woche     vor     der     Mitgliederversammlung     beim     Vorstand     schriftlich     eine     Ergänzung     der Tagesordnung     beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge     zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die     erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet     die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der     anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine     Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die     Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

        
  3.     Der     Vorstand     hat     eine     außerordentliche     Mitgliederversammlung     einzuberufen,     wenn     es das Interesse des     Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder     dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

        
  1.     Die     Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei     dessen Verhinderung von     seinem     Stellvertreter     und     bei     dessen     Verhinderung     von     einem     durch     die     Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

        
  2.     Die     Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein     Drittel aller Vereinsmitglieder     anwesend     ist.     Bei     Beschlussunfähigkeit     ist     der     Vorstand     verpflichtet, innerhalb     von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen     Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl     der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der     Einladung hinzuweisen.

        
  3.     Die     Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der     Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein     Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich     vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen     Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine     Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der     Satzung bedürfen der Mehrheit     von     drei     Vierteln,     der     Beschluss     über     die     Änderung     des     Zwecks     oder     die     Auflösung des Vereins     der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.

        
  4.     Über     den     Ablauf     der     Mitgliederversammlung     und     die     gefassten     Beschlüsse     ist     ein Protokoll zu     fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu     unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

        

        (1)      Im Falle     der     Auflösung     des     Vereins     sind     der     Vorsitzende     des     Vorstands     und     sein Stellvertreter     gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die     Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

        

        (2)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall     steuerbegünstigter Zwecke fällt     das     Vermögen     des     Vereins     an     eine     juristische     Person     des     öffentlichen     Rechts     oder     eine andere     steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die     „Hilfe zur Selbsthilfe Jena e. V.“ (Registernummer:     VR     230574).

        

        (3)       Die vorstehenden     Bestimmungen     gelten     entsprechend,     wenn     dem     Verein     die Rechtsfähigkeit     entzogen wurde.

        

    Jena,     den     08.09.2024

        

Rudolf Holzbauer

Mahmoud Hasan

Volkmar Heinze

Reinhild Müller

Ferhad Ibrahim

Alif Hamo

Manuel Paulo Silva Minhoto